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Willkommen bei Bunkering Logistics Inc.!
Seit den richtungsweisenden EuGH-Urteilen Überseering und Inspire Art ist die Rechtsform der englischen Limited für deutsche Unternehmer eine attraktive Alternative zur GmbH.
Die wenigsten Limited Gründer beschäftigen sich jedoch mit darüber hinausgehenden Alternativen wie einer Offshore Firma.
Wir bieten unseren Kunden die Gründung von ausgewählten ausländischen Aktiengesellschaften an und beschränken uns dabei nicht auf die englische Limited.
Durch unsere jahrelange Praxis im Verkauf / Vertrieb ausländischer Aktiengesellschaften und Offshore Firmen ist uns bekannt, dass Kunden, die sich eingehend mit den alternativen Firmengründungen beschäftigt haben und dabei konsequent auf steuerlich Auswirkungen geachtet haben, heute sicherlich ruhiger schlafen können.
Die Offshore Firma oder anders gesagt die Nonresidente Firma ist ein Welttrend in geschäftlichen Kreisen.
Der Bedarf jedes Unternehmers ist die Registrierung der Firma im Staat, der eine maximale Handelsmögliechkeit auf der ganzen Welt gibt. Die weltbekannten Konzerne beweisen, dass diese Non - Residenten Firmen heut - zutage ein großer Bedarf sind. Es handelt sich um die Beschützung des Kapitals. Es ist bewiesen worden, dass diese Offshore Firmen gute Investitionen sind.
Was ist eine Offshore Firma?
Offshore Firma, d.h.Non - Residente Firma, definiert man als ein Rechtskörper, der den Gesetzen nach des jeweiligen Staates registriert wurde, es geht um die Firma die ihre Geschäftsführung außer dem Staat, in dem sie registriert ist, erledigt. Falls die Firma nicht im Rahmen des Staates, in dem sie registriert wurde, ihre Geschäfte betreibt, wird sie von der Besteuerung ausgenommen, oder die Steuern sind minimal. Es hängt vom Staat ab.
Bemerkung:Eine Non - Residente Firma kann man nur in solchen Staaten machen, die diese Möglichkeit bieten.
Neben der reinen Dienstleistung der Firmengründung, stehen wir unseren Kunden mit weiteren Informationen rund um die Themen Abgeltungssteuer-Zinsen, Umsatzsteuer im Ausland, Quellensteuer, Einkommensteuer, Firmengründung und Finanzdienstleistungen zur Verfügung.
Wir bieten Ihnen Informationen rund um das Thema Firmengründung einer Offshore Firma.
Per Mantelkauf können Sie bei uns eine Offshore Firma/Gesellschaft erwerben.
Mit einer Firma im Ausland wie z.b. einer Offshore Firma in Panama ergeben sich interessante Steuerkonstruktionen.
Moeglich sind Offshore Firmen in Panama, BVI, Anguilla oder Seychellen
Sprechen Sie mit uns ueber eine Offshore Firma und vermeiden sie sich Ärger mit dem Finanzamt.
Sie würden gerne eine Offshore Firma kaufen?
Gerne beraten wir sie beim Kauf einer
ausländischen Aktiengesellschaft / Offshore Firma.
Profitieren sie von einer ausländischen Offshore firma.
Eine Offshore Firma kann auch zu einer Steuerfalle werden:
Bei der Gründung von "reinen Offshore-Gesellschaften" ist zunächst äußerste Vorsicht geboten. Denn leicht kann es u.a. zur "Umkehr der Beweislast" kommen, da z.B. die EU-Niederlassungsfreiheit und andere zentrale Urteile zur Niederlassungsfreiheit und Rechtsfähigkeit von Auslandsgesellschaften nicht anwendbar sind, mithin und/oder/ergänzend Offshore-Gesellschaften i.d.R. kein DBA mit anderen Staaten unterhalten. Steuer-und haftungsrechtlich muss man aus EU- und insbesondere deutscher Sicht- immer zwischen Offshore- und Non-Offshore-Gesellschaften unterscheiden. Offshore-Gesellschaften sind aus dieser Betrachtungsweise heraus Gesellschaften außerhalb der EU, die über kein Doppelbesteuerungsabkommen, mithin und/oder Rechtshilfeabkommen mit Deutschland bzw. dem EU-Staat verfügen.
Somit ist es z.B. unmöglich, mit einer reinen Offshore-Gesellschaft in Deutschland aufzutreten, ohne erhebliche Probleme mit dem einheimischen Fiskus zu bekommen. Bei Geldflüssen einer natürlichen oder juristischen Person von Deutschland in eine Offshore-Gesellschaft oder umgekehrt, wird schnell der Verdacht der Steuerhinterziehung formuliert. Im Zweifel muss der Steuerinländer nachweisen, dass eine solche Transaktion z.B. nicht der Gewinnminimierung der heimischen Gesellschaft dient und somit als verdeckte Gewinnausschüttung zu deklarieren ist.
Auch kann eine Offshore-Gesellschaft in Deutschland nicht als "Repräsentanz" oder "Niederlassung" ohne Kollisionen mit den Finanzverwaltungen auftreten. Eine "Repräsentanz" einer Auslandsgesellschaft ist keine Betriebsstätte und unterliegt somit z.B. in Deutschland keiner Steuerpflicht. Handelt es sich um die Repräsentanz einer EU-Auslandsgesellschaft, so muss nicht nachgewiesen werden, dass die Betriebsstätte im Gründungsland aktive geschäftliche Tätigkeiten im Betriebsstättenland ausführt und/oder ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält. Dieser Nachweis ist nach EU-Niederlassungsrecht untersagt. Handelt es sich um eine Niederlassung (Betriebsstätte) einer EU-Auslandsgesellschaft z.B. in Deutschland, so müssen diese Nachweise ebenfalls nicht erfolgen, ergänzend gilt das Recht des Gründungslandes, so dass z.B. die Einzahlung von 25.000 Euro Stammkapital bei der deutschen Niederlassung nicht verlangt werden kann. Auslandsgesellschaften, die ein Doppelbesteuerungsabkommen z.B. mit Deutschland unterhalten, aber keine EU-Länder sind (z.B. USA oder Schweiz), haben eine Art Sonderstatus: Zwar ist EU-Niederlassungsrecht nicht anwendbar, jedoch können diese Gesellschaften unter bestimmten Umständen z.B. in Deutschland als Repräsentanz (nicht Betriebsstätte) oder Niederlassung (Betriebsstätte) auftreten. Bei diesen Gesellschaften muss der Nachweis erfolgen, dass die Gesellschaften im Gründungsland aktive Geschäfte tätigen und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten. Der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb wird wie folgt definiert: Ein Büro mit üblicher Ausstattung und mindestens ein Angestellter. Sind diese "erweiterten Betriebsstätteneigenschaften" im Gründungsland (Betriebsstättenland oder Land der Oberbetriebsstätte) z.B. bei einer US INC vorhanden, so kann diese US INC in Deutschland z.B. als Niederlassung (Betriebsstätte) auftreten, ohne das das Stammkapital einer deutschen AG einzuzahlen ist. Handelt es sich bei der Gesellschaft um eine Gesellschaft, die kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland unterhält (Offshore-Status) so ist der Auftritt als Repräsentanz in Deutschland nicht möglich. Zwar könnte diese Gesellschaft theoretisch als Niederlassung z.B. in Deutschland auftreten, jedoch hätte dieses keinerlei Vorteile: Für die Gesellschaft wäre heimisches Handelsrecht anzuwenden, so dass die Einzahlung von Stammkapital nach heimischen Recht zu erfolgen hat, mithin werden alle heimischen Erträge z.B. mit deutscher Körperschafts-und Gewerbesteuer belegt und der Abfluss von Kapital wird im Zweifel als verdeckte Gewinnausschüttung deklariert.
Sinn machen Offshore-Gesellschaften z.B. immer dann, wenn diese quasi einer "NON-Offshore-Gesellschaft als Gesellschafter/Shareholder und/oder Rechnungssteller "vorgeschaltet" sind. Auf diese Weise ist die Offshore-Gesellschaft dem heimischen Fiskus nicht bekannt bzw. besitzt keine Relevanz und Geldströme fliessen an ihm vorbei. So kann z.B. die Offshore-Gesellschaft der "nachgeschalteten Gesellschaft" Rechnungen stellen oder Shareholder dieser sein. Möchte "man" ein Treuhandverhältnis bei einer "EU-Auslandsgesellschaft oder bei einer Gesellschaft mit Doppelbesteuerungsabkommen" 100% wasserdicht gestalten und/oder die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz 100% ausschliesen, so eignet sich z.B. die "Vorschaltung" einer Offshore-Gesellschaft als "Besitzer dieser. Allerdings ist auch bei diesen Konstellation Vorsicht geboten, im Hinblick auf die Behandlung von Offshore-Gesellschaften im Sitzstaat der Gesellschaft mit DBA ("Auftrittsgesellschaft").
Beispiele: 1. Auf Zypern (EU-Gesellschaft, DBA mit Deutschland und allen EU-Staaten, also NON-Offshore) wird nur die Gesellschaft besteuert, nicht aber die Gewinnausschüttung an den Anteilseigner. Mithin ist die Vorschaltung einer Offshore-Gesellschaft als Shareholder unkritisch, da es dem zypr. Fiskus nicht interessiert, wohin die Gewinnausschüttungen fliessen. 2. Unkritisch ist auch die Vorschaltung einer Isle of Man als Gesellschafter/Shareholder an einer englischen Limited, da Isle of Man mit England ein DBA unterhält. Mithin ist Isle of Man aus englischer Sicht kein Offshore-Staat. 3. Die Vorschaltung z.B. einer Liechtenstein-Gesellschaft oder BVI als Gesellschafter/Shareholder einer englischen Limited kann wiederum steuerliche Nachteile im Gesamtkontex nach sich ziehen, da in England Gewinnausschüttungen besteuert werden und Liechtenstein oder BVI auch aus englischer Sicht eine Offshore-Gesellschaft ist. Folglich wird an der Quelle die Ausschüttung besteuert. Der Vorteil der Geheimhaltung der wahren Gesellschafterverhältnisse bleibt erhalten. Ebenso bleibt ein Vorteil der Besteuerung der Gewinnausschüttungen erhalten, im Vergleich zur Ausschüttung an den deutschen Anteilseigner und Besteuerung im Halbeinkünfteverfahren.
Ergänzend kann eine reine Offshore-Gesellschaft Sinn machen, wenn z.B. die Produkte ausschließlich über das Internet vertrieben werden, die Kunden "weltweit" angesiedelt sind und die "wahren" Geschäftsführer /Gesellschafter überhaupt nicht in Deutschland steuerrechtlich ansässig sind. Gibt es aber eine "Hotline" in Deutschland, kann eine solche Konstruktion wieder zur Steuerfalle werden.
Wir können Ihnen rund um das Thema ausländische Offshore Firma / Offshore Gesellschaft zur Seite stehen.
Die Quellensteuer ist eine Steuer, die unmittelbar am Ort der Einkommensentstehung, also an der Steuerquelle, erhoben wird. Bei der Quellensteuer handelt es sich um eine besondere Art der Steuererhebung, das Quellenabzugsverfahren. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer zählen zu den wichtigsten Quellensteuern.
Die Steuerschuld wird bei der Quellensteuer nicht vom Steuerpflichtigen ermittelt und beglichen, sondern von einer vorgelagerten Stelle, so vom Arbeitgeber bei der Lohnsteuer oder zum Beispiel von einem Kreditinstitut bei der Kapitalerstragsteuer. Ein um den Steuerbetrag gekürztes Einkommen fließt dem Steuerpflichtigen zu.
Für die Finanzbehörde liegen die Vorteile der Quellenbesteuerung in der größeren Zeitnähe der Besteuerung, in der Vermeidung der Steuerhinterziehung und in der Überwälzung der Erhebungskosten auf den Steuerzahler. Die Quellenbesteuerung hat aber auch für den Steuerpflichtigen Vorteile Das Verfahren der Quellensteuer bürdet ihm keinerlei Entrichtungskosten auf. Weiters entstehen für den Steuerpflichtigen keinerlei Liquiditätsprobleme, da die Steuer im Zeitpunkt der Einkommensentstehung einbehalten wird.
Unter Offshore Banking versteht man Bankgeschäfte außerhalb der Währungsgesetzgebung eines Landes. Das bedeutet, dass sich die Währung im Handel eines ausländischen Bankinstitutes von der Währung des Landes, in dem sich dieses Institut befindet, unterscheidet.
Stiftung
Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten, und es werden nur die Erträge für den Zweck verwendet. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Die meisten Stiftungen werden in privatrechtlicher Form errichtet und dienen gemeinnützigen Zwecken.
Eine Stiftung hat in der Regel eine Satzung, die unter anderem die Ziele festschreibt. Handelndes Organ einer Stiftung ist der Vorstand, es können satzungsgemäß aber auch andere Organe eingerichtet werden. Im Unterschied zu einem Verein hat eine Stiftung allerdings keine Mitglieder. Beaufsichtigt wird eine Stiftung von einer Stiftungsaufsicht.
Der juristische Akt der Errichtung einer Stiftung wird ebenfalls als Stiftung bezeichnet, ebenso allgemeiner auch die Hergabe von Vermögenswerten, insbesondere für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.
Lichtenstein
Stiftungen sind in Liechtenstein ein seit achtzig Jahren genutztes Mittel zur Vermögensverwaltung. Der Vorteil von familienrechtlichen Stiftungen besteht darin, dass Familienvermögen beisammen gehalten werden können. Stiftungen können wie Anstalten und Aktiengesellschaften zur Steuerhinterziehung genutzt werden.
Nach liechtensteinischem Recht errichtete Familienstiftungen erlauben es, auch sich selbst oder Angehörige zu begünstigen, sowie ein Vermögen von seinem tatsächlichen Eigentümer zu trennen und somit zu anonymisieren.[1] Nur dem Liechtensteiner Anwalt und Treuhänder muss der Name des Stifters und der Stiftungszweck bekanntgegeben werden. Das Stiftungsvermögen muss sich auf mindestens 30.000 Franken (rund 18.000 Euro) belaufen. Im Gegensatz zu den Stiftungen der meisten Länder kann eine liechtensteinische Stiftung vom Stifter jederzeit wieder aufgelöst werden. Der Stifter kann Zweck und Verwaltung des Stiftungsvermögens bis auf wenige Ausnahmen frei bestimmen. Eine behördliche Genehmigung ist nicht erforderlich, die Einrichtung einer Stiftung dauert nur wenige Tage. Zudem werden Stiftungen in Liechtenstein wie auch die sogenannten Sitzgesellschaften ohne eigenen Geschäftsbetrieb mit jährlich 0,1 Prozent, mindestens einer jährlichen Pauschale von 1.000 Schweizer Franken besteuert. Beläuft sich das Vermögen auf mehr als zwei Millionen Schweizer Franken oder zehn Millionen Euro, wird die Kapitalsteuer nochmals auf 0,075 bzw. 0,05 Prozent reduziert. Bei Stiftern mit Wohnsitz außerhalb Liechtensteins fallen Schenkungs- oder Erbschaftssteuern nicht in Liechtenstein selbst an, sondern müssen beim Transfer des Vermögens an den Fiskus des Wohnsitzlandes abgeführt werden.[2] Ausländischen Steuerfahndern oder Staatsanwälten wird bei Fiskaldelikten keine Amtshilfe durch Liechtensteiner Behörden gewährt.
Großes Aufsehen erregt das im Februar 2008 bekanntgewordene Ermittlungsverfahren in Deutschland gegen hunderte von Verdächtigen, die diesen Weg der Steuerflucht genutzt haben sollen.
Aber nicht nur Steuerhinterziehung wird durch das liechtensteinische Stiftungsmodell begünstigt. Die Trennung von Vermögen und Eigentümer und die große Anonymität begünstigen prinzipiell auch Geldwäsche.
Körperschaftssteuer
Der Körperschaftsteuer unterliegt das Einkommen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (Deutschland: § 1 Absatz 1 KStG iVm §10 und §11 AO).
Der beschränkten Körperschaftsteuer unterliegen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften (Deutschland: § 2 Absatz 1 KStG).
Körperschaftsteuerpflichtig sind juristische Personen, z. B. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung), aber auch Versicherungsvereine, ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
In Deutschland ist die Körperschaftsteuer im Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelt, in Österreich gleichfalls. Der Begriff Körperschaftsteuer wird in Deutschland mit KSt abgekürzt, in Österreich mit KöSt.
In Deutschland handelt es sich um eine Gemeinschaftssteuer.
Allgemeines
Die Besteuerung des Gewinns einer Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer und die zusätzliche Besteuerung der Gewinnausschüttung beim Anteilseigner kann zu einer steuerlichen Doppelbelastung oder Doppelbesteuerung führen. Eine steuerliche Doppelbelastung entsteht bei inländischen Steuersachverhalten. (Kapitalgesellschaft und Anteilseigner haben ihren Sitz beide in Deutschland). Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (Kapitalgesellschaft z. B. mit Sitz in Frankreich, Anteilseigner mit Wohnsitz in Deutschland) kommt der Terminus der Doppelbesteuerung zum Tragen.
Das klassische System führt dabei bewusst zur wiederholten Besteuerung des gleichen steuerlichen Sachverhalts. Die Gewinne der Kapitalgesellschaft unterliegen voll der Körperschaftsteuer und anschließend die Gewinnausschüttung voll der Einkommensteuer. Dieses System wird damit begründet, dass sowohl Kapitalgesellschaft als auch Anteilseigner jeweils eigenständige Steuersubjekte seien (so Pezzer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 11 Rz. 1 m. w. N.). Diese Systeme sind weltweit selten (siehe unten: Systeme ohne Tarifermäßigung) und meist kombiniert mit sehr niedrigen Körperschaftsteuersätzen.
International üblich sind dagegen Systeme, die die Vorbelastung von Gewinnausschüttungen auf Ebene der Kapitalgesellschaft durch eine Tarifermäßigung bei der Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners verringern bzw. pauschal vermeiden.
Eine weitere Möglichkeit, die Doppelbelastung zu vermeiden, besteht darin, die von der Kapitalgesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer ganz oder teilweise auf die Einkommensteuer anzurechnen (siehe unten: Anrechnungssysteme; so auch in Deutschland ab 1977: siehe auch Anrechnungsverfahren). Innerhalb Europas hat dieses System keine Zukunft, da es, um mit dem Europarecht vereinbar zu sein, grenzüberschreitend ausgelegt sein muss (auch eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer muss ermöglicht werden). Von den Staaten, die noch Anrechnungsverfahren verwenden, will zum Beispiel Frankreich in den nächsten Jahren ebenfalls einen Systemwechsel vornehmen.
Das Aufkommen betrug 2006 rund 22,9 Mrd. [1]. (c.a. 5% des Gesamtsteueraufkommens)
Einkommensteuer
Was als Gewinn einer Kapitalgesellschaft gilt und wie dieser Gewinn zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Gewinnermittlung und den speziellen Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes hierzu.
Schüttet eine körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft ihren Gewinn (teilweise) an einkommensteuerpflichtige Gesellschafter aus, muss hierauf Einkommensteuer entrichtet werden. Dies betrifft beispielsweise Privatpersonen, die Aktionär einer Aktiengesellschaft sind und eine Dividende erhalten. Da der ausgeschüttete Gewinn aber bereits mit der Körperschaftsteuer vorbelastet ist, gilt das Halbeinkünfteverfahren (ab 2009 Abgeltungsteuer bzw. Teileinkünfteverfahren).
Gewerbesteuer
Kapitalgesellschaften müssen auch Gewerbesteuer zahlen, wobei die Gewinnermittlung für Zwecke der KSt den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, den Gewerbeertrag, bildet. Die Gewerbesteuer selbst ist im Gegensatz zur Körperschaftsteuer für vor dem 31. Dezember 2007 endende Erhebungszeiträume als Betriebsausgabe abziehbar. Nach diesem Zeitpunkt wird die Gewerbesteuer generell, also sowohl bei der Gewerbesteuer selbst als auch bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer, vom Betriebsausgabenabzug ausgenommen (§ 4 Abs. 5B EStG-Neu).
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